1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Karlsruher Stadtgeschichte" mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
2. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von
Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kunstgeschichtlicher Veranstaltungen, Vorträge und Ausstellungen.
Daneben kann der Verein seinen Satzungszweck auch mittelbar verwirklichen.
Der Verein ist insoweit ein Förderverein i. s. d. § 58 Nr. 1 AO.
Der Verein unterstützt Stadtarchiv & Historische Museen der Stadt Karlsruhe ideell und materiell bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand schriftlich.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeiten, bei anderen Organisationen durch deren Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss eines Mitglieds kann auch erfolgen, wenn diese sich mit der Zahlung von zwei Jahresbeträgen im Verzug befindet.
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern
Das Amt des Schatzmeisters übernimmt einer der Beisitzer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
4. Erster Vorsitzender und zweiter Vorsitzender sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass
der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
5. Der Leiter/die Leiterin von Stadtarchiv & Historischen Museen kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei
sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Sollte er verhindert sein, wird sie vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
b) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
c) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
e) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den
Beitrag für Schüler und Studenten sowie für Mitglieder bestehender Karlsruher stadt- oder stadtteilgeschichtlicher Vereine bis zu 50 % ermäßigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke von Stadtarchiv & Historische Museen der Stadt Karlsruhe zu verwenden hat. Bestehen Stadtarchiv & Historische Museen der Stadt Karlsruhe nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.