Satzung des Fördervereins Karlsruher Stadtgeschichte

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Förder­ver­ein Karlsruher Stadt­ge­schichte" mit dem Zusatz "einge­tra­ge­ner Verein (e.V.)".
2. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

 

§ 2
Vereins­zweck und Gemein­nüt­zig­keit

Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer­be­güns­tigte Zwecke" der Abgaben­ord­nung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungs­zweck wird verwirk­licht insbe­son­dere durch die Durch­füh­rung kunst­ge­schicht­li­cher Veran­stal­tun­gen, Vorträge und Ausstel­lun­gen.
Daneben kann der Verein seinen Satzungs­zweck auch mittelbar verwirk­li­chen.
Der Verein ist insoweit ein Förder­ver­ein i. s. d. § 58 Nr. 1 AO.
Der Verein unter­stützt Stadt­ar­chiv & Histo­ri­sche Museen der Stadt Karlsruhe ideell und materiell bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Vereins­zweck wird insbe­son­de­re verwirk­licht durch

  • die Beschaf­fung von Mitteln durch Beiträge und Spenden,
  • Veran­stal­tun­gen, die der ideellen Werbung für den geför­der­ten Zweck dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßi­gen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen begünstigt werden. Die Verein­säm­ter sind Ehrenämter.

 

§ 3
Geschäfts­jahr

Geschäfts­jahr des Vereins ist das Kalen­der­jahr.

 

§ 4
Mitglied­schaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juris­ti­sche Person des privaten oder öffent­li­chen Rechts werden.

 

2. Über den Antrag auf Aufnahme entschei­det der Vorstand schrift­lich.

 

3. Die Mitglied­schaft endet
a) bei natür­li­chen Personen durch den Tod, bei juris­ti­schen Personen durch Verlust der Rechts­fä­hig­kei­ten, bei anderen Organi­sa­tio­nen durch deren Auflösung,
b) durch schrift­li­che Austritts­er­klä­rung, gerichtet an ein Vorstands­mit­glied; sie ist nur zum Schluss eines Kalen­der­jahrs unter Einhaltung einer Kündi­gungs­frist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein

 

4. Ein Mitglied, das in erheb­li­chem Maß schuldhaft gegen die Vereins­in­ter­es­sen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitglie­der­ver­samm­lung aus dem Verein ausge­schlos­sen werden. Ein Ausschluss eines Mitglieds kann auch erfolgen, wenn diese sich mit der Zahlung von zwei Jahres­be­trä­gen im Verzug befindet.

 

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitglie­der­ver­samm­lung.

 

§ 6
Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Vorsit­zen­den und bis zu drei Beisitzern

  • dem 1. Vorsit­zen­den,
  • dem 2. Vorsit­zen­den,
  • dem 3. Vorsit­zen­den, der zugleich Schrift­füh­rer ist und Mitar­bei­ter von Stadt­ar­chiv & Histo­ri­schen Museen der Stadt Karlsruhe sein muss.

Das Amt des Schatz­meis­ters übernimmt einer der Beisitzer.


2. Der Vorstand wird von der Mitglie­der­ver­samm­lung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtspe­ri­ode aus, wählt der Vorstand ein Ersatz­mit­glied für den Rest der Amtsdauer des ausge­schie­de­nen Vorstands­mit­glieds.


3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesen­den Vorstands­mit­glie­der.


4. Erster Vorsit­zen­der und zweiter Vorsit­zen­der sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsit­zen­den ist allein vertre­tungs­be­rech­tigt. Im Innen­ver­hält­nis wird bestimmt, dass der 2. Vorsit­zende nur im Verhin­de­rungs­fall des 1. Vorsit­zen­den vertre­tungs­be­rech­tigt ist.


5. Der Leiter/die Leiterin von Stadt­ar­chiv & Histo­ri­schen Museen kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

 

§ 7
Mitglie­der­ver­samm­lung

1. Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist jährlich vom 1. Vorsit­zen­den unter Einhaltung einer Einla­dungs­frist von zwei Wochen durch persön­li­che Einladung mittels Brief einzu­be­ru­fen. Dabei sind Ort, Zeit und Tages­ord­nung anzugeben.
Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird vom 1. Vorsit­zen­den geleitet. Sollte er verhindert sein, wird sie vom 2. Vorsit­zen­den und bei dessen Verhin­de­rung vom 3. Vorsit­zen­den geleitet.

2. Die Mitglie­der­ver­samm­lung hat insbe­son­dere folgende Aufgaben:
a) Entge­gen­nahme des Rechen­schafts­be­richts des Vorstands und dessen Entlastung.
b) Festset­zung der Höhe des Mitglieds­bei­trags.
c) Beschlüsse über Satzungs­än­de­rung und Verein­sauf­lö­sung.
d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
e) Bestellung von zwei Rechnungs­prü­fern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

3. Der Vorstand hat unver­züg­lich eine Mitglie­der­ver­samm­lung einzu­be­ru­fen, wenn das Vereins­in­ter­esse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einbe­ru­fung schrift­lich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

4. Die Mitglie­der­ver­samm­lung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Satzungs­än­de­run­gen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgege­be­nen Stimmen. Die Abstim­mun­gen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

5. Über die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung ist ein Protokoll aufzu­neh­men, das vom Versamm­lungs­lei­ter und dem Proto­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

 

§ 8
Mitglieds­bei­träge


Die Mitglieds­bei­träge sind Jahres­bei­träge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahres­bei­trags entschei­det die Mitglie­der­ver­samm­lung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten sowie für Mitglieder beste­hen­der Karlsruher stadt- oder stadt­teil­ge­schicht­li­cher Vereine bis zu 50 % ermäßigen.

 

§ 9
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereins­ver­mö­gens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer­be­güns­tig­ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmit­tel­bar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zige Zwecke von Stadt­ar­chiv & Histo­ri­sche Museen der Stadt Karlsruhe zu verwenden hat. Bestehen Stadt­ar­chiv & Histo­ri­sche Museen der Stadt Karlsruhe nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuer­be­güns­tigte Einrich­tun­gen oder Körper­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts zur Verwirk­li­chung steuer­be­güns­tig­ter Zwecke überweisen.